Die eigene dienstliche Wahrnehmung eines Straßenaufsichtsorganes unterliegt ebenso wie dessen außerdienstliche Wahrnehmung der Beweiswürdigung durch die Behörde im Sinne des § 45 Abs 2 AVG 1950.Die eigene dienstliche Wahrnehmung eines Straßenaufsichtsorganes unterliegt ebenso wie dessen außerdienstliche Wahrnehmung der Beweiswürdigung durch die Behörde im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950.