Bei Berechnung der Monatsfrist des § 17 Abs 2 dritter Satz des Arbeitszeitgesetzes ist in Ermangelung einer anders lautenden Regelung die Bestimmung des § 32 AVG 1950 heranzuziehen.Bei Berechnung der Monatsfrist des Paragraph 17, Absatz 2, dritter Satz des Arbeitszeitgesetzes ist in Ermangelung einer anders lautenden Regelung die Bestimmung des Paragraph 32, AVG 1950 heranzuziehen.