Verwaltungsgerichtshof
11.10.1983
1181/80
Die durch das Merkmal "mindestens einmal monatlich" ausgedrückte Monatsfrist beginnt schon mit dem Datum der Ausgabe des Fahrtenbuches bzw mit dem dem Ausgabedatum entsprechenden Tag im Monat zu laufen. Bei Berechnung der Monatsfrist des Paragraph 17, Absatz 2, dritter Satz AZG ist in Ermangelung einer anders lautenden Regelung die Bestimmung des Paragraph 32, AVG 1950 heranzuziehen.