Gegen § 28 AZG bestehen aus dem Grunde, daß Arbeitgeber aus dem Bereich der Privatwirtschaft und Organe einer Gebietskörperschaft ungleich behandelt würden, keine verfassungsrechtlichen Bedenken.Gegen Paragraph 28, AZG bestehen aus dem Grunde, daß Arbeitgeber aus dem Bereich der Privatwirtschaft und Organe einer Gebietskörperschaft ungleich behandelt würden, keine verfassungsrechtlichen Bedenken.