Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.1981

Geschäftszahl

1161/80

Rechtssatz

Dem fallweisen Einsatz für berufliche Zwecke eines zweiten als "Reserve" gehaltenen Kraftfahrzeuges kann nur durch Verrechnung der anteiligen Kosten als Werbungskosten und nicht durch Berücksichtigung der Gesamtkosten Rechnung getragen werden.