Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1981

Geschäftszahl

1065/80

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1959/02/25 2144/57 1

Stammrechtssatz

Der Kommanditist kann zur Zahlung der Gewerbesteuer (hier der Lohnsummensteuer) vom Gewerbebetrieb der Kommanditgesellschaft unmittelbar und ohne betragliche Beschränkung als Gesamtschuldner (nicht bloß als Haftender) herangezogen werden (Hinweis: In dem vorliegenden Erkenntnis wird auf die deutsche Rechtslehre und Rechtsprechung zu der Frage dieser bewußten Abkehr von den handelsrechtlichen Grundsätzen hingewiesen).

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1982/9, S 509;