Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1981

Geschäftszahl

1065/80

Rechtssatz

Für die Unternehmer und Gesamtschuldnereigenschaft eines Kommanditisten nach Paragraph 4, Absatz eins, GewStG 1953 ist nicht maßgebend, ob der Treuhänder oder der Treugeber des Komanditisten in einem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis zur Kommanditgesellschaft stehen; entscheidend ist vielmehr, wem die Kommanditeinlage als Wirtschaftsgut zuzurechen ist (Paragraph 24, Absatz eins, Litera c, BAO).

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1982/9, S 509;