Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.1980

Geschäftszahl

1023/80

Rechtssatz

Eine Vertretertätigkeit, zumindest solange sie die üblichen (von dem die Vertretung leistenden Beamten ja auch seinerseits für sich in Anspruch genommen) Zeiträume von Urlauben und nicht übermäßig langen Krankenständen nicht überschreitet, hat bei der Beurteilung von Ansprüchen nach Paragraph 30 a, GehG 1956 außer Betracht zu bleiben (Hinweis E 16.5.1979, 0546/79).