Verwaltungsgerichtshof
15.06.1980
1023/80
Eine Vertretertätigkeit, zumindest solange sie die üblichen (von dem die Vertretung leistenden Beamten ja auch seinerseits für sich in Anspruch genommen) Zeiträume von Urlauben und nicht übermäßig langen Krankenständen nicht überschreitet, hat bei der Beurteilung von Ansprüchen nach Paragraph 30 a, GehG 1956 außer Betracht zu bleiben (Hinweis E 16.5.1979, 0546/79).