Verwaltungsgerichtshof
15.06.1980
1023/80
Ob eine bestimmte der Verwendungsgruppe A zugeordnete Tätigkeit von Beamten dieser Verwendungsgruppe schon ab der römisch sechs oder erst ab der römisch sieben Dienstklasse erwartet werden kann, kann der Verwendung selbst und den dabei gestellten Anforderungen allein nicht beantwortet werden; ein Beamter der Verwendungsgruppe A muß im Hinblick darauf, daß für diese Verwendungsgruppe das höchste Maß an Ausbildung und Vorbildung gefordert wird, diesen Anforderungen jedenfalls gewachsen sein (über eine etwaige zusätzliche Berufserfahrung muß ein Beamter der Verwendungsgruppe A jedenfalls auch verfügen; Hinweis E 16.5.1979, 0546/79).