Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.1980

Geschäftszahl

1001/80

Rechtssatz

Daß die Nichtzulassung einer wahlwerbenden Gruppe den Ausgang einer Wahl keinesfalls hätte beeinflussen können, ist nicht richtig; der Ausgang früherer Wahlen ist hiefür kein sicheres Indiz.