Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.1980

Geschäftszahl

1001/80

Rechtssatz

Eine Verletzung der nicht strafrechtlichen Bestimmungen des Verbotsgesetzes 1947 und anderer gegen nationalsozialistische Wiederbetätigung gerichteten Rechtsvorschriften kann von einer Verwaltungsbehörde (hier der Wahlkommission nach der Hochschülerschaftswahlordnung) nur im Rahmen der ihr eingeräumten sachlichen Kompetenzen wahrgenommen werden (anders jedoch VfGH E 29.11.1985, G 175/84).

Beachte

Abweichende Rechtsprechung eines anderen Tribunal:

VfGH 29. November 1985, G 175/84;