Verwaltungsgerichtshof
22.09.1980
1001/80
Eine Verletzung der nicht strafrechtlichen Bestimmungen des Verbotsgesetzes 1947 und anderer gegen nationalsozialistische Wiederbetätigung gerichteten Rechtsvorschriften kann von einer Verwaltungsbehörde (hier der Wahlkommission nach der Hochschülerschaftswahlordnung) nur im Rahmen der ihr eingeräumten sachlichen Kompetenzen wahrgenommen werden (anders jedoch VfGH E 29.11.1985, G 175/84).
Abweichende Rechtsprechung eines anderen Tribunal:
VfGH 29. November 1985, G 175/84;