Die in die Zuständigkeit der Wahlkommission fallenden Angelegenheiten sind in § 1 Abs 3 Hochschülerschaftswahlordnung 1973 taxativ aufgezählt.Die in die Zuständigkeit der Wahlkommission fallenden Angelegenheiten sind in Paragraph eins, Absatz 3, Hochschülerschaftswahlordnung 1973 taxativ aufgezählt.