Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.1981

Geschäftszahl

0705/80

Rechtssatz

Der Rücktritt des Geschäftsführers einer GmbH ist - wenn auch im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt - als einseitige empfangsbedürftige Erklärung des Geschäftsführers der Gesellschaft gegenüber möglich. Durch die in Paragraph 15, HGB getroffene Regelung wird die faktische Beendigung der Geschäftsführereigenschaft nicht beseitigt; die Anwendbarkeit des Paragraph 15, HGB ist auf den Vertrauensschutz Dritter in die Befugnis zur Abgabe rechtserheblicher Erklärungen beschränkt (OLG Wien, 1.4.1971, HS 8478).