Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.1980

Geschäftszahl

0651/80

Rechtssatz

In dem Umstand, dass der Bfr bereits in der Beschwerdeschrift einen Verhandlungsaufwand verzeichnet, ist ein Antrag des Bfr auf Durchführung einer Verhandlung im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, Litera c, VwGG 1965 nicht zu erblicken, da es doch jeden Bfr freistellt - unabhängig von einem von ihm selbst gestellten Antrag auf Durchführung einer Verhandlung - bereits in der Beschwerde vorsorglich Verhandlungsaufwand auch für den Fall zu verzeichnen, dass eine mündliche Verhandlung über Antrag der belangten Behörde oder vom Gerichtshof von Amts wegen durchgeführt wird.