Das Verwahrungsgebot des § 6 Abs 1 Z 2 WaffG soll auch Waffen gegen den Zugriff von Personen, die keine Waffenberechtigung besitzen, schützen.Das Verwahrungsgebot des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG soll auch Waffen gegen den Zugriff von Personen, die keine Waffenberechtigung besitzen, schützen.