Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.1981

Geschäftszahl

0439/80

Rechtssatz

Ist der Vertragswille der Parteien darauf gerichtet, eine vorgenommene Handschenkung wieder rückgängig zu machen, so kann dieser Vorgang wegen Fehlens des Bereicherungswillens weder als Schenkung iSd bürgerlichen Rechts noch als freigebige Zuwendung iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ErbStG 1955 beurteilt werden.

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1982/3, S 156, Glosse Arnold;