Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.1980

Geschäftszahl

0375/80

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2327/77 E 13. März 1979 RS 1

Stammrechtssatz

Die Tatsache, daß die angemeldete Ware nicht Verzehrprodukt oder überhaupt keine dem LMG 1975 unterliegende Ware ist, darf nicht zur Zurückweisung der Anmeldung führen, sie wäre nur ein Untersagungsgrund (Grund zur Untersagung, die Ware als Verzehrprodukt in Verkehr zu bringen)