Verwaltungsgerichtshof
21.04.1980
0375/80
GRS wie 2327/77 E 13. März 1979 RS 1
Die Tatsache, daß die angemeldete Ware nicht Verzehrprodukt oder überhaupt keine dem LMG 1975 unterliegende Ware ist, darf nicht zur Zurückweisung der Anmeldung führen, sie wäre nur ein Untersagungsgrund (Grund zur Untersagung, die Ware als Verzehrprodukt in Verkehr zu bringen)