Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.1980

Geschäftszahl

0260/80

Rechtssatz

Die Funktion (eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GesmbH mit einer Beteiligung von 100 %) als Träger der Weisungsmacht gegenüber anderen Dienstnehmern allein vermag eine vertragliche Einbindung in persönlicher Abhängigkeit gegenüber den in der Generalversammlung organisierten Gesellschaftern nicht zu hindern.