Verwaltungsgerichtshof
17.10.1980
0159/80
GRS wie 0062/69 E 19. Mai 1969 VwSlg 7570 A/1969 RS 1
Der Tatbestand des Paragraph 4, Absatz 2, StVO ist schon dann gegeben, wenn dem Täter subjektive Umstände zum Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zum Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines durch ihn verschuldeten Unfalles, insbesondere der die Möglichkeit der Tötung oder Verletzung einer Person zu erkennen vermocht hätte. Bereits in diesen Fällen setzt die Verständigungspflicht im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, StVO 1960 ein.