Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.1980

Geschäftszahl

0159/80

Rechtssatz

Wenn sich kein Anhaltspunkt dafür ergibt, daß bei einem Unfall ein Wild zu Schaden gekommen ist, sondern durchaus auch die Möglichkeit besteht, daß es sich dabei um einen Menschen handelte, ist eine Verständigungspflicht im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, StVO anzunehmen.