Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1981

Geschäftszahl

0153/80

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0989/74 B 4. Juli 1974 RS 1

Stammrechtssatz

"Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde" ist in jedem Fall die Berufungsbehörde, darüber hinaus auch jene sonstige Behörde, die - bei Ausschluß eines ordentlichen Rechtsmittels - durch Ausübung des Weisungsrechtes oder Aufsichtsrechtes den Inhalt der unterbliebenen Entscheidung hätte bestimmen können. Ob eine Behörde "Oberbehörde" ist, richtet sich nur nach der Rechtslage, die in Bezug auf das konkret gestellte und unerledigt gebliebene Sachbegehren gegeben ist. Unerheblich ist hingegen, ob die "Oberbehörde" im Organisationsaufbau der Behörde zu der zunächst säumig gewordenen Behörde allgemein gesehen in einem Verhältnis eines vorgesetzten zum nachgeordneten Organ steht (hier: Professorenkollegium - Akademischer Senat).