Verwaltungsgerichtshof
22.12.1983
0150/80
GRS wie 1205/78 E 10. Oktober 1980 VwSlg 10258 A/1980 RS 6
"Gegen Entgelt" ist eine Person dann beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig, ob ihr ein Entgelt tatsächlich ausbezahlt wird oder nicht. Bei der Beurteilung dieser Frage ist von den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen auszugehen, im Beschwerdefall nach dem Landarbeitsrecht.