Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.01.1982

Geschäftszahl

0100/80

Rechtssatz

Die bloße Erteilung einer Vollmacht zur Einbringung einer VwGH-Beschwerde durch den Bürgermeister einer Vorarlberger Gemeinde ist nicht dem Paragraph 64, Absatz 2, GdG Vlbg 1965 zu subsumieren, obwohl die Angelegenheit selbst (die Einbringung der Beschwerde) unter Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, Ziffer 18, legcit fällt. Der Bürgermeister ist daher zufolge Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, legcit - ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Beschlußfassung der im Innenverhältnis zuständigen Gemeindevertretung - zur genannten Bevollmächtigung befugt (Hinweis E VS 29.5.1980, 2671/78, E 9.9.1980, 0022/80, 0172/80, E 11.6.1981, 0684/80), einer vom bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachten Beschwerde steht daher nicht der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG entgegen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1982:1980000100.X01