Verwaltungsgerichtshof
14.05.1980
0091/80
Wird eine dienstliche Anordnung eines zuständigen Vorgesetzten trotz zunächst erhobener Einwände des nachgeordneten Verwaltungsorganwalters aufrechterhalten, so ist sie zu vollziehen, es sei denn, daß die Voraussetzungen des Artikel 20, Absatz eins, B-VG vorliegen. Der nachgeordnete Organwalter handelt pflichtwidrig, wenn er einer dienstlichen Anordnung des Vorgesetzten, in welcher die Pflicht zum Handeln oder Unterlassen klar zum Ausdruck gebracht wurde, nicht nachkommt. Es muß dem freien und pflichtgemäßen Ermessen jedes Vorgesetzten überlassen bleiben, in welcher Weise er die für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlichen Maßnahmen durchsetzen will. Die Gehorsamspflicht geht jedenfalls den persönlichen Belangen des nachgeordneten Organwalters vor.
Besprechung in:
ÖffD 10 aus 1980,, S 18;