Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.1980

Geschäftszahl

0091/80

Rechtssatz

Der dienstliche Gehorsam ist eine der vornehmsten Pflichten der Beamten, ohne ihn wäre eine geordnete Staatführung schlechterdings nicht möglich. Gehorsam heißt nicht willenlose Unterwerfung, sondern Vollziehung gesetzlicher Vorschriften oder dienstlicher Anordnungen im Bewußtsein der Notwendigkeit für die Allgemeinheit.

Beachte

Besprechung in:

ÖffD 10 aus 1980,, S 18;