Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.1980

Geschäftszahl

0039/80

Rechtssatz

Über die Anträge auf Feststellung des Nichtbestehens der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG und auf Rückzahlung zu Ungebühr entrichteter Beiträge kann - im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG 1950 - gesondert entschieden werden.