Verwaltungsgerichtshof
14.11.1980
0039/80
Über die Anträge auf Feststellung des Nichtbestehens der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG und auf Rückzahlung zu Ungebühr entrichteter Beiträge kann - im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG 1950 - gesondert entschieden werden.