Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1980

Geschäftszahl

3411/79

Rechtssatz

Erlaßmäßige Fristenregelungen des BMF für Wirtschaftstreuhänder sind für die Frage, ob eine Abgabenerklärung objektiv verspätet eingebracht wurde, ohne Belang. Eine solche Fristenregelung kann allerdings die Verspätung entschuldbar machen.