Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1980

Geschäftszahl

3343/79

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0056/63 E 31. Oktober 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beschwerde an den VwGH kann nicht als ein Mittel zur Nachholung der im Verwaltungsverfahren versäumten Parteihandlungen betrachtet werden. Die Beschwerde nach Artikel 131, B-VG dient - anders als das Verwaltungsverfahren - nicht der Konkretisierung der verwaltungsrechtlichen Ansprüche der Partei, sondern der Kontrolle des verwaltungsbehördlichen Verhaltens.