Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1980

Geschäftszahl

3313/79

Rechtssatz

Das gegen dieselbe Abgabenart (hier: Wiener Ortstaxe) gerichtete, mehrere Jahre andauernde gesetzwidrige Untätigsein eines Abgabenpflichtigen ist wegen des verbindenden Fortsetzungszusammenhanges als Deliktseinheit, sohin als FORTGESETZTES Steuerdelikt zu qualifizieren. Daraus folgt, daß die in Paragraph 31, Absatz 2, erster Satz VStG 1950 normierte Verjährungsfrist erst von dem Tag an zu rechnen ist, an dem dem strafbaren Verhalten des Abgabepflichtigen seitens des Abgabengläubigers bei Selbstbemessungsabgaben durch die bescheidmäßige Abgabenfestsetzung begegnet wird.

Beachte

Siehe jedoch:

93/17/0130 E 21. Juli 1995 RS 2;

93/17/0250 E 15. September 1995 RS 3;

93/17/0299 E 15. September 1995 RS 2;