Verwaltungsgerichtshof
24.04.1980
3313/79
Das gegen dieselbe Abgabenart (hier: Wiener Ortstaxe) gerichtete, mehrere Jahre andauernde gesetzwidrige Untätigsein eines Abgabenpflichtigen ist wegen des verbindenden Fortsetzungszusammenhanges als Deliktseinheit, sohin als FORTGESETZTES Steuerdelikt zu qualifizieren. Daraus folgt, daß die in Paragraph 31, Absatz 2, erster Satz VStG 1950 normierte Verjährungsfrist erst von dem Tag an zu rechnen ist, an dem dem strafbaren Verhalten des Abgabepflichtigen seitens des Abgabengläubigers bei Selbstbemessungsabgaben durch die bescheidmäßige Abgabenfestsetzung begegnet wird.
Siehe jedoch:
93/17/0130 E 21. Juli 1995 RS 2;
93/17/0250 E 15. September 1995 RS 3;
93/17/0299 E 15. September 1995 RS 2;