Verwaltungsgerichtshof
15.04.1980
3259/79
Wird bei Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1972 eine einheitliche Rente anläßlich der Betriebsveräußerung bezahlt, so sind die Rentenleistungen beim Empfänger (= Veräußerer des Betriebes) in dem Verhältnis des Wertes des Grund und Bodens zu den Werten der übrigen zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter zu aliquotieren. Das Verhältnis bestimmt sich nach den Teilwerten. Die bezogenen Renten sind, soweit sie verhältnismäßig auf Grund und Boden fallen, nach Maßgabe des Paragraph 29, Ziffer eins, EStG 1972 steuerpflichtig.