Verwaltungsgerichtshof
16.04.1980
3215/79
GRS wie 0506/74 E 18. November 1974 RS 2
Die gem. Paragraph 90, KOVG bestellten Sachverständigen gelten als amtliche Sachverständige (Amtsachverständige) im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, AVG. Im Verfahren nach dem KOVG hat die Partei keinen Anspruch und keine Einflußnahme auf die Beiziehung eines bestimmten Sachverständigen.