Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.1980

Geschäftszahl

3215/79

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0506/74 E 18. November 1974 RS 2

Stammrechtssatz

Die gem. Paragraph 90, KOVG bestellten Sachverständigen gelten als amtliche Sachverständige (Amtsachverständige) im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, AVG. Im Verfahren nach dem KOVG hat die Partei keinen Anspruch und keine Einflußnahme auf die Beiziehung eines bestimmten Sachverständigen.