Verwaltungsgerichtshof
25.01.1982
3125/79
GRS wie 0076/51 E 16. Februar 1952 VwSlg 2453 A/1952 RS 3
Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die der Verfassung des Beschädigten entsprechende Betätigung in ihrer sozialen Geltung dem früheren Beruf bzw der beruflichen Vorbildung des Beschädigten wenigstens annähernd gleichkommt. Dabei kommt es nur auf soziale, nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte an.