Verwaltungsgerichtshof
29.04.1981
3122/79
Es entspricht dem Wesen einer stillen Gesellschaft, somit auch einer atypischen stillen Gesellschaft, daß sie im rechtsgeschäftlichen Verkehr nicht als solche in Erscheinung tritt und daher auch das Unternehmerrisiko nur im Innenverhältnis wirksam wird. Für die steuerliche Anerkennung einer unechten stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft muß es daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen genügen, daß das Gesellschaftsverhältnis der Abgabenbehörde gegenüber eindeutig in Erscheinung tritt.