Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.1981

Geschäftszahl

3122/79

Rechtssatz

Ein stiller Gesellschafter, der am Betriebsvermögen des Geschäftsherrn also auch an den stillen Reserven und am Firmenwert beteiligt ist, ist abgabenrechtlich als Mitunternehmer anzusehen (sog unechter oder atypischer stiller Gesellschafter). Dieser rechtlichen Beurteilung steht nicht

entgegen, daß bei einseitiger Aufkündigung der Gesellschaft durch den stillen Gesellschafter bzw gegen den Willen des Geschäftsherrn das Auseinandersetzungsguthaben auf den Buchwertanteil beschränkt wird vergleiche auch VfGH vom 9.11.1971, 1660/70, 1697/70).