Verwaltungsgerichtshof
26.03.1980
3024/79
GRS wie 0379/64 B 9. April 1965 VwSlg 6659 A/1965 RS 11
War ein Zustellungsempfänger im Zeitpunkt der Zustellung nicht handlungsfähig, so kann, mochte auch die Entmündigung damals noch nicht ausgesprochen sein, der später bestellte Kurator die Zustellung des Bescheides begehren.