Verwaltungsgerichtshof
05.03.1981
3003/79
Das Erfordernis der Schriftlichkeit einer Vollmacht bedeutet gem Paragraph 886, ABGB und Paragraph 1005, ABGB, daß die Vollmachtsurkunde vom Machtgeber eigenhändig unterschrieben sein muß; eine Nachbildung auf mechanischem oder fotomechanischem Wege genügt nicht. Unterbleibt dessen ungeachtet ein Auftrag zur
Mängelbehebung, ist davon auszugehen, daß die Behörde die Vertretungsbefugnis anerkannt hat (Hinweis E 30.1.1958, 958/55).
ECLI:AT:VWGH:1981:1979003003.X01