Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1980

Geschäftszahl

2968/79

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 15, erster Satz NÖ BauO 1976 ist der Aufschließungsbeitrag jedenfalls nur einmal zu erbringen. Auf den anläßlich einer neuerlichen Grundabteilung vorzuschreibenden Aufschließungsbeitrag (berechnet nach dem derzeitigen neuen Flächenmaß des Bauplatzes, dem neuen Bauklassenkoeffizienten und dem neuen Einheitssatz) sind bereits aus früherem Anlaß erbrachte (oder auch bloß vorgeschriebene) Aufschließungsbeiträge, valorisiert im Verhältnis des neuen zum seinerzeitigen Einheitssatz, anzurechnen: Bei der Berechnung des aufgewerteten, anzurechneden Beitrages ist vom Flächenmaß und vom Bauklassenkoeffizienten, wie sie dem seinerzeitigen Beitragsbescheid zugrundegelegt wurden, auszugehen (Dynamische Differenzmethode).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1980:1979002968.X02