Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.11.1979

Geschäftszahl

2952/79

Rechtssatz

Wurde eine Beschwerde als verspätet zurückgewiesen, wobei bei der Berechnung der Frist zur Beschwerdeerhebung von dem Tag ausgegangen worden war, der in der Beschwerde als Tag der Zustellung angegeben war, so ist einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht stattzugeben, wenn er darauf gestützt ist, daß ein Angestellter des Parteienvertreters aus Versehen die Angabe des unrichtigen Zustellungstages in der Beschwerde veranlaßt hat. Ein solches Verhalten stellt eine Verschulden im Sinne der zitierten Vorschrift dar und ist der Partei zuzurechnen.