Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.1980

Geschäftszahl

2880/79

Rechtssatz

Die Behörde muß innerhalb der Frist zur Verfolgungsverjährung die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe klarstellen und darf dem vorgeworfenen Sachverhalt nicht nachträglich ein Element hinzufügen (Verweis auf E VS vom 2.7.1979, 1781/77)