Verwaltungsgerichtshof
26.11.1980
2880/79
Die Behörde muß innerhalb der Frist zur Verfolgungsverjährung die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe klarstellen und darf dem vorgeworfenen Sachverhalt nicht nachträglich ein Element hinzufügen (Verweis auf E VS vom 2.7.1979, 1781/77)