Verwaltungsgerichtshof
20.05.1980
2830/79
Erstreckt sich die Errichtung eines Gebäudes mit Eigentumswohnungen über mehrere Jahre, so ist für die Anerkennung der Errichtungskosten während der Bauzeit als Sonderausgaben mindestens erforderlich, daß die künftigen Wohnungseigentümer untereinander verbindliche Abrede treffen, die sie nach Herstellung des Gebäudes verpflichten, wechselseitig einen Wohnungseigentumsvertrag zu schließen.