Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.1981

Geschäftszahl

2814/79

Rechtssatz

Der unmittelbare Produktionsprozeß, zu dem auch die Auswahl (Planung) der für den jeweiligen Markt geeigneten Produkte, deren Qualitätsbestimmung sowie die Festlegung des Produktionsvolumens gehören, ist Kernstück der gewerblichen Tätigkeit, die ihrerseits sowohl technische als auch kaufmännische Aufgaben umfaßt und in aller Regel vom Produzenten selbst bzw von seinen Angestellten ausgeübt wird.

Die laufende Planung, Steuerung und Überwachung des Produktionsprozesses ist somit essentieller Teil der gewerblichen Tätigkeit und wird auch dann nicht zu einer Tätigkeit, die dem Berufsbild eines Ziviltechnikers entspricht, wenn sie ausnahmsweise im Rahmen eines Werkvertrages als Konsulent ausgeübt wird.