Verwaltungsgerichtshof
01.07.1980
2812/79
Der Anstellungsvertrag unterliegt keinem Formzwang; er kann daher schriftlich oder mündlich, ausdrücklich oder stillschweigend geschlossen werden. Der stillschweigende Abschluß eines Anstellungsvertrages und sein Inhalt (als Arbeitsvertrag) ist vor allem aus den die Bestellung begleitenden Umständen zu erschließen; bei dieser Beurteilung faktischer Umstände auf ihre konkrete rechtsgeschäftliche Aussage ist allerdings größte Vorsicht geboten; es darf kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, daß ein Rechtsfolgewille auf den Abschluß eines Anstellungsvertrages als abhängiger Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 1151, Ab s 1 ABGB vorliegt.