Verwaltungsgerichtshof
01.07.1980
2812/79
Der Anstellungsvertrag kann auch mit einer Arbeitsvertragsübernahme verbunden werden. Dh es kann einerseits zwischen dem früheren Arbeitgeber, der Gesellschaft, vertreten durch die übrigen Gesellschafter, und dem Geschäftsführer vereinbart werden, daß die Gesellschaft den Arbeitsvertrag des Geschäftsführers mit seinem früheren Arbeitgeber (mit allen daraus erwachsenden Rechte und Pflichten) übernimmt, und andererseits zwischen der Gesellschaft, vertreten durch die übrigen Gesellschafter, und dem Geschäftsführer vereinbart werden, daß er auch die ihm durch die Bestellung erwachsenen (zusätzlichen) Verpflichtungen in persönlicher Abhängigkeit von der Gesellschaft erbringt.