Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.1980

Geschäftszahl

2763/79

Rechtssatz

Von einem "erheblichen Ausmaß" eines höherwertigen Dienstes ist bereits bei Vorliegen eines 25 % übersteigenden Anteiles der Gesamttätigkeit des Beamten zu sprechen (Hinweis E 1.12.1977, 2196/77, VwSlg 9446 A/1977).