Verwaltungsgerichtshof
25.11.1980
2737/79
Übt ein Steuerpflichtiger eine Tätigkeit aus, die sowohl Merkmale selbständiger Betätigung im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz EStG 1972 als auch solche gewerblicher Betätigung aufweist, ohne daß eine Trennung in selbständige Arbeit und Gewerbebetrieb möglich wäre, so sind die Einkünfte aus einer
solchen in sich geschlossenen Tätigkeit je nachdem, ob die einen oder die anderen Merkmale überwiegen, entweder dem Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, oder dem Paragraph 23, Ziffer eins, EStG 1972 zuzuordnen.
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002737.X01