Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.1980

Geschäftszahl

2735/79

Rechtssatz

Wird in der mündlichen Berufungsverhandlung die Sache vom Berichterstatter vorgetragen und über die Ergebnisse durchgeführter Beweisaufnahmen berichtet, dann ist dem Bfr Gelegenheit geboten, von den aufgenommenen Beweisen Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.