Verwaltungsgerichtshof
24.09.1980
2735/79
Wird in der mündlichen Berufungsverhandlung die Sache vom Berichterstatter vorgetragen und über die Ergebnisse durchgeführter Beweisaufnahmen berichtet, dann ist dem Bfr Gelegenheit geboten, von den aufgenommenen Beweisen Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.