Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.10.1980

Geschäftszahl

2730/79

Rechtssatz

Die Entscheidung über einen Entschädigungsantrag, der ausdrücklich darauf gestützt wird, daß der Antragsteller durch den bevorzugten Wasserbau in seinen Wasserrechten berührt werde (Paragraph 115, Absatz eins, WRG), fällt nach Paragraph 114, Absatz eins, WRG in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes und gehört nicht vor die ordentlichen Gerichte.