Verwaltungsgerichtshof
16.06.1980
2677/79
GRS wie 0879/63 E 11. Oktober 1963 RS 1
Lässt der angefochtene Bescheid nicht erkennen, welchen Sachverhalt die belangte Behörde als erwiesen angenommen hat, so vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem Recht verletzt wurde. In einem solchen Fall liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel (Begründungsmangel) vor.