Verwaltungsgerichtshof
10.12.1981
2665/79
Im Beitragsverfahren kann sich der Zahlungspflichtige auf unrichtige Auskünfte des Sozialversicherungsträgers nur insoweit berufen, als solche Auskünfte im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, ASVG, in Form eines Rückstandsausweises oder sonst in bescheidmäßiger Weise erteilt werden (Hinweis E 8.5.1963, 1762/62).