Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1981

Geschäftszahl

2665/79

Rechtssatz

Im Beitragsverfahren kann sich der Zahlungspflichtige auf unrichtige Auskünfte des Sozialversicherungsträgers nur insoweit berufen, als solche Auskünfte im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, ASVG, in Form eines Rückstandsausweises oder sonst in bescheidmäßiger Weise erteilt werden (Hinweis E 8.5.1963, 1762/62).