Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1981

Geschäftszahl

2665/79

Rechtssatz

Auch im Anwendungsbereich des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, erster Satz hat der Sozialversicherungsträger unter Anwendung des Paragraph 358, Absatz eins, ASVG, die Einspruchsbehörde unter Anwendung des römisch zwei. Teiles des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 den Sachverhalt zu klären (Abgehen von den E 19.10.1979, VwSlg 9949 A/1979 und E 15.2.1980, 2290/77). Die in diesen Erkenntnissen dargelegten Einschränkungen in der Beweisbarkeit widersprechen dem in Paragraph 46, AVG 1950 festgelegten Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel.